Au-Pair in Deutschland

Die Aufgaben eines Au-Pairs

Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat.

Zum Alltag eines Au-pairs gehört im allgemeinen:
 

  • Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten, sowie beim Waschen und Bügeln der Wäsche zu helfen;
  • das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten:
  • die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
  • das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.

  • Dauer des Au-pair-Verhältnisses
    Zumeist werden Au-pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen. In manchen Fällen kann die Beschäftigung auch kürzer sein, z.B. auch 6 Monate. Kürzere Au Pair Verträge sind leider nicht erlaubt.

    Arbeits- und Freizeit, Erholungsurlaub
    Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden in Anspruch nehmen (einschließlich Babysitting). Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Die Besorgung privater Angelegenheiten (z.B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.

    Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zur Verfügung (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat sollte jedoch frei sein). Außerdem sind ihm mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren. Wird das Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muß (z. B. Betreuung der Kinder usw.) Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht.

    Sprachkurs
    Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muß es jedoch selbst aufkommen.

    Unterkunft und Verpflegung
    Unterkunft und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen.

    Taschengeld und Reisekosten
    Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnis zu vervollständigen und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit üblicherweise 260 Euro im Monat, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.

    Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft
    Auf jeden Fall muß für das Au-pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgechlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie und belaufen sich auf ca. 29 Euro monatlich , je nach Tarifwahl und Versicherungsgesellschaft.

    Auflösung des Au-pair-Verhältnisses
    Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, daß das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Familie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, daß man sich nicht schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste Kulturschock (z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

    Bewerbung und Vermittlung

    Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Eine Vermittlung kann nur in Familien erfolgen, bei denen mindestens ein erwachsenes Familienmitglied  Deutsche(r) ist. Möglich ist auch eine Tätigkeit in Familien, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch in ausländischen Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist. Das Au Pair darf nicht mit den Gasteltern verwandt sein. Das Au Pair darf auch nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.
     

    Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

    Au Pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten: es wird eine Aufenthalts- und eine Arbeitsgenehmigung benötigt. Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Form eines Sichtvermerkts (Visum) beantragt werden. Das Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde. Die Arbeitsgenehmigung wird auf Antrag von der örtlichen Agentur für Arbeit erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung oder deren Zusage voraus. Die Arbetisgenehmigung muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbetisaufnahme eingeholt werden. Deshalb darf die Beschäftigung erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung aufgenommen werden.

    Au Pairs aus Staaten, die der EU am 1.5.2004 beigetreten sind: Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Bei der in Deutschland örtlich zuständigen Ausländerbehörde muss eine "Aufenthaltserlaubnis EG" beantragt werden. Außerdem wird eine Arbeitsgenehmigung benötigt. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Die Arbeitsgenemigung muss bei der Agentur für Arbeit nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Deshalb darf die Beschäftigung erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung aufgenommen werden.

    Eine Arbeitsgenehmigung kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an Au Pairs unter 25 Jahren und nur für eine Beschäftigung in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muß mindestens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen). Als Familien zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben.
    Es kann auch eine Beschäftigung in einer Familie zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammt und in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen Ausnahmefällen auch eine Beschäftigung in einer ausländischen Familie, in der Deutsch Umgangssprache ist.

    Au Pairs aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten: Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Bei der in Deutschland örtlich zuständigen Ausländerbehörde muss eine "Aufenthaltserlaubnis EG" beantragt werden. Eine Arbeitsgenehmigung ist nicht erforderlich.

    Nicht berücksichtigt werden können Au Pairs, die aus den Heimatländern der Gasteltern stammen oder die mit den Gasteltern verwandt sind. Auch verheiratete Au Pairs können zugelassen werden. Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au Pairs kann genehmigt werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Der Au Pair Vertrag muss über mindestens 6 Monate geschlossen werden. Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich, auch nicht dann, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.

    Was kostet ein Au Pair insgesamt?
    monatliche Kosten:

    Taschengeld             260 Euro
    Versicherung               38 Euro (variiert je nach Anbieter und Tarif)

    einmalige Kosten: Vermittlungsgebühr           492 Euro (umgerechnet 41 Euro monatlich)
    eimalige Visumsverlängerung                            40 Euro (variiert je nach Landkreis)
    evtl. Verpflichtungserklärung der Familie ca.   21 Euro

    Au-pairs
    Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.

     Die wesentlichen Kriterien  lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen
    - Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter
    - Integration in die Gastfamilie,
    - Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (ingesamt grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden täglich),
    - Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,
    - Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,
    - bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),
    - Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,
    - Zahlung einer bestimmten Betrages als Taschengeld (zur Zeit üblicherweise  260 Euro monatlich, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit),
    - angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie,
    - Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

    Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitserlaubnis, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht.

    Anwerbung und Vermittlung von Au-pairs
    Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten als auch von und nach Nicht-EU/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt.