Au-Pair in Deutschland
Die Aufgaben eines Au-Pairs
Die täglichen Aufgaben
eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der
Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen
hat.Zum Alltag eines Au-pairs
gehört im allgemeinen:
Leichte Hausarbeiten zu verrichten,
also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten, sowie beim
Waschen und Bügeln der Wäsche zu helfen;
das Frühstück und
einfache Mahlzeiten zuzubereiten:
die jüngeren Kinder zu
betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den
Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten,
mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
das Haus bzw. die Wohnung zu
hüten und die Haustiere zu betreuen.
Dauer des Au-pair-Verhältnisses
Zumeist werden Au-pairs
für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen. In
manchen Fällen kann die Beschäftigung auch kürzer sein,
z.B. auch 6 Monate. Kürzere Au Pair Verträge sind leider nicht
erlaubt.
Arbeits- und Freizeit,
Erholungsurlaub
Die tägliche Arbeitszeit
soll grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden in Anspruch nehmen (einschließlich
Babysitting). Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten
werden, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen
zeitlich ausgeglichen werden. Die Besorgung privater Angelegenheiten (z.B.
das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht
als Hausarbeitszeit.
Die Einteilung der Hausarbeitszeit
richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und Bedürfnissen
der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann
jedoch erwartet werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag
in der Woche zur Verfügung (nicht notwendigerweise am Wochenende,
mindestens ein Sonntag im Monat sollte jedoch frei sein). Außerdem
sind ihm mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren. Wird das
Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm
ein bezahlter
Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für
jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst
in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit, das dann jedoch auch
gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muß (z. B. Betreuung
der Kinder usw.) Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub,
wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen
und keine Anwesenheitspflicht besteht.

Sprachkurs
Jedem Au-pair ist die Möglichkeit
zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie
kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für
die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muß es jedoch
selbst aufkommen.
Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft und Verpflegung
werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich gestellt.
Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung
zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält
dasselbe Essen wie die Familienangehörigen.
Taschengeld und Reisekosten
Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses
steht, die Sprachkenntnis zu vervollständigen und das Allgemeinwissen
durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.Ein Au-pair erhält
daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein
sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit üblicherweise 260
Euro im Monat, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit.
Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel
das Au-pair.
Kranken- und Unfallversicherung,
Schwangerschaft
Auf jeden Fall muß
für das Au-pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall
der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgechlossen
werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie und
belaufen sich auf ca. 29 Euro monatlich , je nach Tarifwahl und Versicherungsgesellschaft.
Auflösung des Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis
endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist
vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit
grundsätzlich nur im gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden
(Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide
Seiten darauf, daß das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere
Familie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch
fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es
selbstverständlich sein, daß man sich nicht schon während
der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste Kulturschock (z. B.
aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem
Willen erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte
jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die
Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden.
Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen
und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Bewerbung und Vermittlung
Bei der Vermittlung wird die
Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des
Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Eine Vermittlung
kann nur in Familien erfolgen, bei denen mindestens ein erwachsenes Familienmitglied
Deutsche(r) ist. Möglich ist auch eine Tätigkeit in Familien,
die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen
Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch
in ausländischen Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist.
Das Au Pair darf nicht mit den Gasteltern verwandt sein. Das Au Pair darf
auch nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Au Pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten:
es wird eine Aufenthalts- und eine Arbeitsgenehmigung benötigt.
Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise bei der
zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Form eines Sichtvermerkts
(Visum) beantragt werden. Das Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der
für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde.
Die Arbeitsgenehmigung wird auf Antrag von der örtlichen Agentur
für Arbeit erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer gültigen
Aufenthaltsgenehmigung
oder deren Zusage voraus. Die Arbetisgenehmigung muss nach der Einreise,
aber noch vor der Arbetisaufnahme eingeholt werden. Deshalb darf
die Beschäftigung erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung aufgenommen
werden.Au Pairs aus Staaten,
die der EU am 1.5.2004 beigetreten sind: Zur Einreise ist nur ein gültiger
Personalausweis erforderlich. Bei der in Deutschland örtlich zuständigen
Ausländerbehörde muss eine "Aufenthaltserlaubnis EG" beantragt
werden. Außerdem wird eine Arbeitsgenehmigung benötigt. Sie
wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für
Arbeit erteilt. Die Arbeitsgenemigung muss bei der Agentur für Arbeit
nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
Deshalb darf die Beschäftigung erst nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung
aufgenommen werden.
Eine Arbeitsgenehmigung kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem
Jahr erteilt werden und nur an Au Pairs unter 25 Jahren und nur für
eine Beschäftigung in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache
gesprochen wird (grundsätzlich muß mindestens ein erwachsenes
Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen). Als Familien
zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche
Lebenspartner sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen,
dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt
leben.
Es kann auch eine Beschäftigung in einer Familie zugelassen werden,
die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammt und in der
Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen Ausnahmefällen
auch eine Beschäftigung in einer ausländischen Familie, in der
Deutsch Umgangssprache ist.
Au Pairs aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten:
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Bei
der in Deutschland örtlich zuständigen Ausländerbehörde
muss eine "Aufenthaltserlaubnis EG" beantragt werden. Eine Arbeitsgenehmigung
ist nicht erforderlich.
Nicht berücksichtigt
werden können Au Pairs, die aus den Heimatländern der Gasteltern
stammen oder die mit den Gasteltern verwandt sind. Auch verheiratete Au
Pairs können zugelassen werden. Die gleichzeitige Beschäftigung
von zwei Au Pairs kann genehmigt werden, wenn vier oder mehr Kinder unter
18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Der Au Pair Vertrag muss über
mindestens 6 Monate geschlossen werden. Eine wiederholte Zulassung ist
nicht möglich, auch nicht dann, wenn die Höchstdauer von einem
Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
Was kostet ein Au Pair insgesamt?
monatliche Kosten:
Taschengeld
260 Euro
Versicherung 38 Euro (variiert je nach Anbieter und Tarif)
einmalige Kosten: Vermittlungsgebühr 492
Euro
eimalige Visumsverlängerung 100 Euro
(variiert
je nach Landkreis)
evtl. Verpflichtungserklärung der Familie ca. 25
Euro
Au-pairs
Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte
Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten,
Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse
zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis
des Gastlandes zu erweitern.
Die wesentlichen Kriterien lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen
- Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen
eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter
- Integration in die Gastfamilie,
- Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der
Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (ingesamt grundsätzlich
nicht mehr als 5 Stunden täglich),
- Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens
einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier
freien Abenden pro Woche,
- Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle
Veranstaltungen und Exkursionen,
- bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit
als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),
- Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,
- Zahlung einer bestimmten Betrages als Taschengeld (zur Zeit üblicherweise
260 Euro monatlich, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit),
- angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der
Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie,
- Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen
Rechte und Pflichten.
Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über
die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitserlaubnis, jedoch nach übereinstimmender
Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung grundsätzlich
nicht
der Sozialversicherungspflicht.
Anwerbung und Vermittlung von Au-pairs
Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten
als auch von und nach Nicht-EU/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland
fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt.
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